AGB

1. Geltung

unsere leistungen erfolgen ausschließlich auf der grundlage der nachstehend aufgeführten allgemeinen geschäftsbedingungen (agb). etwaige entgegenstehende agb unserer auftraggeber haben keine gültigkeit, es sei denn, diese wurde von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt. weitere vereinbarungen wurden zwischen uns und unserem auftraggeber nicht getroffen und mündliche zusagen wurden nicht abgegeben.

 

 

2. Angebote

2.1. alle preis- und leistungsangebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere auftragsbestätigung verbindlich. preisangaben gelten in eur zzgl. der gesetzlichen mehrwertsteuer.

 

2.2. die angebotenen preise für die verteilung von prospekten, zeitungen, katalogen, warenproben o.ä. gelten grundsätzlich jeweils per 1.000 stück. die kalkulation beruht auf den angaben des auftraggebers zu format und gewicht des verteilobjektes, der zielgruppe, der verteilart sowie der bebauungsstruktur des verteilgebietes. bei nachträglichen veränderungen dieser voraussetzungen ist ein entsprechend neuer preis zu vereinbaren bzw. zu zahlen. die verteilart briefkasteneinwurf setzt voraus, dass das verteilobjekt dem format nach briefkastengerecht ist. für sperrige werbesendungen erfolgt in der regel ein preisaufschlag zwischen 5 und 20%.

 

 

3. Anlieferung

3.1. sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das verteilgut bis spätestens 3 tage vor dem verteiltermin frei haus an die vereinbarte lageranschrift zu liefern. muss der verteilbeginn aufgrund einer nicht rechtzeitigen anlieferung oder einer kurzfristigen auftragsänderung verschoben werden, sind wir berechtigt, die entstandenen aufwendungen (wartezeiten, personalbereitstellung sowie besondere transport- und regiekosten) dem aufraggeber in rechnung zu stellen.

 

3.2. in unseren lagern haften wir für die sorgsame lagerung und behandlung des materials.

 

3.3. die anlieferung des verteilgutes erfolgt zu gleichen einheiten gebündelt bzw. in kartons verpackt (i.d.r. zu 100 / 200 / 500 stück) auf europaletten. für die notwendige nachbündelung von ungebündelt angeliefertem material berechnen wir € 2,50 per 1.000 stück.

 

3.4. wir übernehmen keinerlei haftung für die korrektheit der stückzahlen, die sich innerhalb der bündel- bzw. verpackungseinheiten befinden. überdrucke des verteilgutes, die bis zu 10% der gesamtauflage ausmachen können, ohne dass diese position auf den lieferscheinen ausgewiesen ist, werden nur nach gesondertem schriftlichem auftrag verteilt.

 

3.5. bei verteilgut mit unterscheidungsmerkmalen, wie z.b. filialeindrucken, sind die bündel/pakete von außen gut lesbar und sichtbar zu kennzeichnen, damit eine verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. aus diesem grunde haben die sortierungen auf den einzelnen paletten auch so zu erfolgen, dass ausschließlich gleiche arten zusammmengepackt werden.

 

 

4. Durchführung

4.1. wurde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erfolgt die verteilung ausschließlich an privathaushalte durch briefkasteneinwurf (1 exemplar pro briefkasten).

 

4.2. in größeren wohnanlagen, in denen ein briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der hausverwaltung abgestimmte menge des verteilgutes an einem dafür vorgesehenen platz abgelegt werden. in fällen von zu beliefernden häusern mit innenliegenden briefkästen und verschlossener hauseingangstür (klingelhäuser) wird versucht, durch mehrfaches klingeln in das haus hineinzugelangen – gelingt dieses nicht, wird es von der verteilung ausgeschlossen. in mehrfamilienhäusern mit briefkästen auf der etage (steigerhäuser) wird grundsätzlich nur die unterste etage bestückt.

 

4.3. werbeverbotshinweise, die gut sichtbar am briefkasten oder haustür angebracht sind, werden grundsätzlich beachtet. anders lautende anweisungen müssen vorab mit dem auftraggeber vereinbart werden.

 

4.4. von der verteilung grundsätzlich ausgeschlossen sind jegliche arten von gewerbebetrieben, heime und krankenhäuser, ausländer- und feriensiedlungen, kleingartenkolonien, kasernen, häuser auf betriebs- und werksgeländen sowie außerhalb geschlossener ortschaften liegende häuser und gehöfte.

 

 

5. Gewährleistung

5.1. wir haften in keinster weise für den werbeerfolg einer verteilung.

 

5.2. der auftraggeber haftet für art, inhalt und text der verteilobjekte. wir sind berechtigt, bei technischen beanstandungen von inhalt oder form, die verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. eine verteilung von objekten, die gegen bestehende gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.

 

5.3. eine belieferung von 95 % der in dem vereinbartem verteilgebiet erreichbaren haushalte gilt als ordnungsgemäße durchführung des verteilauftrages.

 

5.4. wir sind berechtigt, für die durchführung der verteilaufträge subunternehmen einzusetzen, für deren leistung wir uneingeschränkt haften.

 

5.5. etwaig angelieferte übermengen sowie restmengen werden bis max. 2 wochen nach verteilung aufbewahrt und danach, sofern bei auftragserteilung keine vereinbarung darüber geschlossen wurde, dass der auftraggeber überschüssiges material auf seine kosten zurücknehmen möchte, automatisch als makulatur behandelt und vernichtet.

 

5.6. bei höherer gewalt (insbesondere unwetter), streiks, unverschuldeten verzögerungen, wie z.b. bei betriebsstörungen, gleich welcher art, haften wir nicht für die termingerechte durchführung von aufträgen. des weiteren entfällt die haftung für schäden oder minderung des verteilgutes durch brand, witterungseinflüsse, bruch, versand oder durch dritte.

 

 

6. Beanstandungen

6.1. etwaige reklamationen über die nicht vertragsgerechte ausführung einer verteilung haben innerhalb von 5 tagen nach verteilende schriftlich unter angabe der genauen anschrift (ort, straße und hausnummer), des namen des reklamanten sowie den genauen umständen, die den anlass der beanstandung bilden, zu erfolgen. später eingehende oder nicht formgerechte (z.b. globale) rügen werden nicht anerkannt und nicht bearbeitet.

 

6.2. bei begründeten beanstandungen ist uns die möglichkeit der nachbesserung (nachverteilung) zu gewähren, soweit dieses nicht durch ein gegenteiliges interesse des auftraggebers ausgeschlossen ist (z.b. bei fix-terminen) bzw. unmöglich ist (z.b. aufgrund mangelnden verteilgutes). sollte diese nachbesserung fehlschlagen, steht dem auftraggeber ein recht zur minderung unter den gesetzlichen voraussetzungen zu. wird die garantierte verteilquote in höhe von 95 % unterschritten, so steht dem auftraggeber grundsätzlich eine minderung der geschuldeten vergütung in dieser prozentualen größenordnung zu. wenn jedoch die verteilung vertragsgemäß ist und nur in teilbereichen begründete mängelrügen zu erheben sind, so kann sich die minderung nur auf die vergütung für diesen verteilbezirk beziehen.

 

6.3. ein anspruch auf schadensersatz besteht generell nur dann, wenn uns grobe fahrlässigkeit oder vorsatz vorgeworfen werden kann. der schadensersatz ist in jedem fall auf das negative interesse beschränkt. schadensersatz für mängel und folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit beruhen.

 

6.4. sollte sich nach der überprüfung einer beanstandung herausstellen, dass die verteilung vertragsgemäß und innerhalb des rahmens von 95 % durchgeführt wurde, sind wir berechtigt, dem auftraggeber die entstandenen kosten in rechnung zu stellen.

 

 

7. Rücktritt und Kündigung

7.1. sollte der auftraggeber von einem zustande gekommenen vertragsverhältnis aus gründen, die ausschließlich in der sphäre des auftraggebers liegen, zurücktreten, so sind wir berechtigt, einen pauschalen schadensersatz in höhe von 30 % des gesamten auftragswertes einzufordern. die geltendmachung eines wesentlich höheren schadensersatzes bleibt uns hierbei vorbehalten. gleichzeitig bleibt dem auftraggeber der nachweis vorbehalten, dass ein niedrigerer schadensersatz entstanden ist.

 

7.2. verträge über regelmäßig wiederkehrende leistungen können mit einer frist von 3 monaten zum monatsschluss gekündigt werden.

 

 

8. Zahlung

8.1. sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche rechnungen sofort und ohne jeden abzug nach erhalt der rechnung fällig.

 

8.2. bei zahlungsverzug oder stundung werden zinsen gem. § 288 bgb sowie einziehungsund mahnkosten berechnet, wobei der nachweis eines höheren verzugsschadens jederzeit möglich ist.

 

8.3. wechsel werden nicht, schecks erfüllungshalber und unter dem vorbehalt der gutschrift angenommen.

 

8.4. bei zahlungsverzug des auftraggebers können wir die weitere ausführung eines verteilauftrages bis zur zahlung zurückstellen und für die ausführung des restverteilauftrages vorkasse verlangen.

 

8.5. die zurückhaltung einer zahlung oder eine aufrechnung mit ggf. bestehenden gegenansprüchen des auftraggebers aus früheren aufträgen ist mit ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter forderungen ausgeschlossen.

 

8.6. eingehende zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden bestimmung des bestellers jeweils zuerst die kosten, dann die zinsen und zuletzt die hauptforderung, bei mehreren forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

erfüllungsort und gerichtsstand ist der sitz des unternehmens.

 

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. übertragung von rechten und pflichten des auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen vertrag bedürfen zu ihrer wirksamkeit unserer schriftlichen zustimmung.

 

10.2. im falle der unwirksamkeit einzelner bestimmungen bleiben die übrigen bestimmungen verbindlich. die unwirksame bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige bestimmung ersetzt.

 

10.3. sämtliche erklärungen, welche die wirksamkeit des vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der schriftform. eine änderung des schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der schriftform.